Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe unserer Waren und sonstiger Leistungen. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist kein Unternehmer. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben diesen bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 

Ergänzend gelten unsere Technischen Bedingungen bzw. die Technischen Spezifikationen der Hersteller. 

Es obliegt dem Käufer, vor Verwendung unserer Produkte selbst zu prüfen, ob diese sich, auch im Hinblick auf mögliche anwendungswirksame Einflüsse, für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck eignen. 

1. Angebot und Vertragsschluss

Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl von Art und Menge der zu liefernden Ware ist allein der Käufer verantwortlich. 
Auftragsbestätigungen von uns, die inhaltlich von der ursprünglichen Bestellung abweichen, gelten als angenommen, sofern ihnen nicht innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer widersprochen wird. 
Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ab Werk/Lager ausschließlich Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten. 
Rücktransportkosten, die vom Käufer veranlasst sind, erfolgen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung eines unbehinderten Verkehrsablaufs. Im Falle von Verkehrsbehinderungen hat der Käufer die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen. 
Maß- und Gewichtsangaben unterliegen den üblichen technisch bedingten Abweichungen. 

2. Lieferung und Abnahme

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk oder Lager auf Gefahr des Käufers. Die Lieferung frei Lieferadresse des Käufers bedeutet Anlieferung ohne Abladung. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten durch Verzögerung der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Lieferfristen setzen voraus: 

a) die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, es sei denn, die Nichterfüllung oder Lieferverzögerung ist durch uns zu vertreten; 
b) die richtige und rechtzeitige Vornahme der dem Käufer obliegenden Mitwirkungshandlungen, insbesondere die Übermittlung aller für die Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen; 
c) die richtige und rechtzeitige Fertigstellung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Vorleistungen anderer Unternehmer; 
d) die Einhaltung aller dem Käufer obliegender Termine. 
 

Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer seine vorgenannten Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Sollte sich der Käufer im Zahlungsverzug befinden (= Überschreitung des vereinbarten Netto – Zahlungszieles) beginnen Lieferfristen erst nach Ausgleich sämtlicher Zahlungsverpflichtungen zu laufen. 
Nur die von uns schriftlich bestätigten Liefertermine sind verbindliche Termine. Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag. 
Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Lieferungen erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die (Rest)Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; ist uns die (Rest)Lieferung nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Ware und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 
Wir produzieren ausschließlich auf der Grundlage der Vorgaben des Käufers, die dem letzten, uns bekannt gegebenen Stand entsprechen; es ist Sache des Käufers, uns rechtzeitig vor Auftragsbearbeitung von eventuellen Änderungen dieser Vorgaben zu informieren. 
Wir sind berechtigt, die bestellten Mengen um bis zu 15 % zu überschreiten oder zu unterschreiten. Geringfügige Abweichungen in der Druckfarbe und Ausführung sind vorbehalten. Die Berechnung von Druckwerkzeugen erfolgt anteilmäßig. Entwürfe und Skizzen bleiben geistiges Eigentum des Käufers. Änderungen an Werkzeugen werden gesondert berechnet. 

3. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. Beauftragt uns der Käufer mit der Beförderung der Ware, geht die Gefahr mit Abschluss der Beladung auf den Käufer über. 

4. Gewährleistung und Schadensersatzansprüche

Wir weisen darauf hin, dass sämtliche Produkte hinsichtlich Klebkraft, Temperatur- und Farbbeständigkeit sowie sonstiger Eigenschaften nur einer sehr eingeschränkten Haltbarkeit unterliegen, die überdies von Lagerbedingungen, Temperaturen und Umwelt- und Lichteinflüssen sowie fachgerechter Verarbeitung sehr stark abhängig und variabel sind. Auf Wunsch wird gerne für jedes Produkt ein Datenblatt übergeben, aus dem sich die gewünschten Informationen ergeben. 
Die Dauer der Gewährleistung richtet sich nach den jeweiligen Angaben der Produktlieferanten und beträgt in der Regel ein Jahr, kann bei einigen Produkten aber auch geringer sein. Beginn der Gewährleistung ist der Zeitpunkt der Übergabe des Produkts. 
Wir gewährleisten, dass unsere Waren nach den geltenden Vorschriften hergestellt und geliefert werden. Offensichtliche Mängel der gelieferten Waren, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der vereinbarten Ware oder Menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei der Lieferung zu rügen; in diesem Fall dürfen beanstandete Teile nur mit unserer Zustimmung verwendet werden. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Ware oder Menge sind von Unternehmern nach Sichtbarwerden unverzüglich zu rügen. Gleiches gilt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auch für Nichtkaufleute. Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. 
Wegen eines Mangels, den wir nach vorstehenden Absätzen zu vertreten haben, erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung ordnungsgemäßer Ware gegen Rücknahme der mangelhaften Ware oder Ersatz des Minderwerts. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu; unsere Haftung ist jedoch dem Umfang nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. 
Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden, aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Dies gilt insbesondere auch für Schäden an Produkten, die infolge der Verarbeitung von durch uns gelieferter schadhafter Ware entstehen oder im Zuge der Schadensbeseitigung entstehen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie von Schäden an privat genutzten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Sofern der Käufer ihm gehörende Ware/Produkte bei uns lagert und/oder wir derartige Ware für Dritte verwahrt, haften wir für eine Beschädigung oder Verluste dieser Gegenstände nicht, es sei denn der Schaden wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt. Der Eigentümer dieser gelagerten Gegenstände ist verpflichtet, diese ausreichend gegen Beschädigung oder Verlust zu versichern.
Sofern von uns keine schriftliche Zusicherung vorliegt, wird die Haftung für die Anwendung oder spezielle Art der Verwendung eines von uns gelieferten Produktes in keinem Falle übernommen. Eine solche Haftung kann weder aus einer Informationsschrift, Gebrauchsanweisung oder Schriftwechsel noch aus einer von uns vorgenommenen Kundenberatung hergeleitet werden. Der Käufer ist in keinem Falle von der Verpflichtung entbunden, unsere Produkte daraufhin zu prüfen, ob sie für den vorgesehenen Einsatzzweck tauglich sind. 

5. Sicherungsrechte

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. 
Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unseren Waren hergestellte neue Sachen verkauft oder mit einer fremden beweglichen Sache verbindet und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns jetzt schon wegen der gleichen Ansprüche diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderung ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und nach Erwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben, mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. 
Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 
Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. 
Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen. Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziffer 5 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zzgl. 20%. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 um 20% übersteigt. 
Für den Fall, dass der Käufer Kaufmann ist, erfordert die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts nicht unsere Rücktrittserklärung; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt. 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise als Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird, soweit diese anfällt, in der jeweils geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, bei Warenlieferungen ab Werk oder Lager, einschließlich unserer Standardverpackung. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Besteller die Versandkosten. Mehrkosten aufgrund einer vom Besteller gewünschten besonderen Versandart (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht) gehen zu dessen Lasten. 
Vereinbarte Abruf-/Rahmenaufträge sind grundsätzlich befristet und enden mit Ablauf der vereinbarten Zeit, spätestens aber nach 12 Monaten. Der Besteller ist zur Abnahme der bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgerufenen Menge verpflichtet. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots und der Annahme des Auftrags vor seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Material, Fracht und/oder Löhne, sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als einen Unternehmer, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. 
Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 
Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere Rechnungen noch nicht beglichen sind. 
Ist der Käufer Unternehmer, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit unter Verzicht darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird. 

7. Technische Beratung

Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte sowie eigenverantwortlichen Überprüfung unserer Vorschläge. Von uns gelieferte Vorschläge, Entwürfe oder Zeichnungen bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. 

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seiner Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten ist der Sitz unserer Gesellschaft. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG; UN-Kaufrecht).

OM-Klebetechnik GmbH, OM-Klebetechnik-Str. 1, 92318 Neumarkt i. d. OPf.
Stand: 18.10.2022

Vertrieb Innendienst

Karin Taubitz
Tel: +49 9181 2700-211
Fax: +49 9181 2700-209
E-Mail: taubitz@om-klebetechnik.de